AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der European Drilling Center s.r.o
§I - Geltung der Bedingungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gelten für alle Verträge und Vereinbahrungen mit der Firma European Drilling Center s.r.o., nachfolgend EDC genannt, betreffend Lieferungen und Leistungen sowie für Vertragsangebote und Annahme. gegenüber Kaufleuten, im nachfolgenden auch Kunden genannt.
Mit Bekanntgabe, spätestens jedoch mit Annahme eines Angebots oder der ersten Lieferung oder Leistung erkennt der Vertragspartner, auch für künftige Geschäftsbe-ziehungen die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen an es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
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Jegliche vertragliche Zusatzvereinbahrungen sowie Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch EDC.
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Von den AGBs der EDC abweichende Einkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten EDC, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei ausnahmsweiser Vereinbarung von Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten die Bedingungen von EDC auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
§II - Angebote und Auftragsbestätigungen
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Die Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die in Preislisten, Katalogen oder Anzeigen von EDC angegebenen Preise sind unverbindlich. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben EDC vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Vertragspartner unzumutbare Änderung erfährt.
§III - Vertragsgegenstand
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Der Umfang unserer Verpflichtungen (z.B. zu liefernde Ware, Zubehör-und Ersatzteile, technische und sonstige Unterlagen, technische Einweisung, Problemlösung und Verwendbarkeit) richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
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Soweit es uns aus technischen oder sonstigen Gründen geboten erscheint, sind wir auch nach Vertragsschluss berechtigt, Konstruktionsänderungen an der Vertragsware vorzunehmen.
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Unsere (Konstruktions-) Zeichnungen und sonstige mit einem Urheberschutzaufdruck bzw. -Stempel versehenen Unterlagen sind nicht mitverkauft und bleiben unser Eigentum. Der Vertragspartner darf derartige Unterlagen weder vervielfältigen noch an Dritte weitergeben oder selbst eigennützig verwenden.
§IV - Lieferzeit
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In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
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Soweit wir im Einzelfall die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist garantiert haben, ist die Frist eingehalten, wenn die Vertragsware bis zum Fristablauf das Lieferwerk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt haben.
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Die Lieferfristen beginnen mit Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs, Vorauszahlung oder der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behörd-licher Bescheinigungen. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Weitergehende Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
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Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unver-schuldeter Umstände-( z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Sabotage, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, Mangel an Transportmitteln. Fehl- leitungen der Transportfirma, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierig-keiten, usw.- auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten), verlängert sich, wenn wir an der rechzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unzumutbar oder unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann der Kunde hieraus keine Schaden-ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
§V - Gefahrübergang / Abnahme
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1.Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich ab Werk sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Haben wir die Versendung der Ware übernommen, so geht die Gefahr mit der Auslieferung / Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Wird der Transport von EDC selbst ausgeführt, so trägt der Kunde die Gefahr von dem Zeitpunkt ab, von dem die Lieferware das Werk verlässt. Der Gefahrübergang erfolgt auch wenn im Vertrag eine frachtfreie, franko, cif, oder FOB-Lieferung vereinbart wurde, der Kunde kann aus solch einer Vereinbarung keinerlei Schadenersatz ansprüche herleiten, da die Vereinbarung frachtfrei (usw.) nur die Übernahme der Transportkosten durch die Fa. EDC einschließt, der Gefahrübergang dadurch nicht beeinflusst wird und somit auf jeden Fall der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt.
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2.Hat Fa. EDC die Versendung der Ware nicht übernommen, so geht die Gefahr auf den Kunden über mit Ablauf des dritten Tages nach unserer Mitteilung darüber, dass die Ware versandbereit ist.
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3.Erhalten wir auf unsere Mitteilung, dass die Ware versandbereit ist, vom Kunden innerhalb von 7 Tagen keine Versandinstruktion, sind wir berechtigt die Ware auch außerhalb des Werkes auf Gefahr und Rechnung des Kunden zu lagern und die Ware insgesamt zu berechnen.
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4.Im Fall des Abnahmeverzugs dürfen wir die Lieferung / Ware insgesamt berechnen und Sie dem Kunden auf seine Rechnung und Gefahr zusenden falls keine Lagermöglichkeiten vorhanden sind.
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5.Der Kunde ist verpflichtet Waren, die ihm angeliefert wurden oder deren Versand- bereitschaft ihm mitgeteilt ist, abzunehmen.
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6.EDC ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen, nachdem der Kunde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Kunde nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
§VI - Abnahme und Prüfung
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Eine Abnahme muss schriftlich vereinbart werden und kann nur im Werk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Der Kunde trägt die Abnahmekosten.
§VII - Zahlungsbedingungen
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Zahlungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zu leisten, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
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Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Eine Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist. Alle Wechsel- und Scheckspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.
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Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.
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Bei Zahlungsverzug und wenn Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens zu verweigern. Bei Weigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
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Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§VIII - Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
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Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns der Art, dass wir als Hersteller gem. geltenden Rechts anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Kunde im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
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Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware im Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns ab. Ungeachtet des für uns bestehenden Einziehungsrechtes ist der Kunde solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.
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Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage gemäß geltendem Recht notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
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Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20% sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§IX - Gewährleistung und Mängelrüge
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Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
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Mängelansprüche verjähren in 2 Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge, spätestens jedoch in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung bei unserem Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Beim Kauf gebrauchter Güter sind Mängelansprüche ganz ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
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Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs- arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehen-den Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
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Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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Rückgriffsansprüche gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
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Für sonstige Ware oder Zubehör, die EDC von Dritten bezogen hat, wird Gewähr nur insoweit geleistet, als die Gewährleistung der Dritten reicht. Gewährleistungszusagen können von EDC nicht erfolgen, diese obliegt nur den Dritten von denen EDC die Ware bezogen hat. EDC ist auf Verlangen des Kunden bereit, ihr insoweit zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§X - Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbegrenzung
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Sonstige und weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
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Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
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Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungs-gesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
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Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§XI - Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
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1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ist gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das Gericht, das für den Hauptsitz unserer Firma zuständig ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden und anderen Gerichtsständen zu klagen.
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2. Es gelten im Übrigen die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG).
§XII - Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.